Nach diesen Regeln haben Anstösser, die eine Leitung erstellen, ohne über ein entsprechendes Durchleitungsrecht zu verfügen, an der Leitung kein Eigentum. Es erscheint daher eher unwahrscheinlich, dass an den über die Bauparzelle bzw. die Strasse "G.________" verlaufenden Leitungen, namentlich an der Kanalisationsleitung, privates Eigentum Dritter besteht, welches dem Anschluss eines auf der Bauparzelle erstellten Gebäudes entgegensteht. Für eine abschliessende Klärung müssten aber wohl die von der Gemeinde getroffenen Vereinbarungen und Verfügungen bezüglich der fraglichen Leitungen ediert und gewürdigt werden.