Die Leitung wurde gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 1 vor 14 Jahren erstellt und ist offenbar seither in Gebrauch. Die Leitung ist auf den Plänen der Gemeinde nicht verzeichnet. Der Eigentumsübergang wurde möglicherweise vom Gemeinderat nicht festgestellt. Bei gegebenen Voraussetzungen geht jedoch das Eigentum von Gesetzes wegen an die Gemeinde über.52 Gemäss dem Grundstücksinformationssystem Grudis lastet zudem auf der Bauparzelle ein Durchleitungsrecht zugunsten der Gemeinde.