Vorliegend wurde nicht abschliessend geklärt, ob es sich bei der in der Strasse "G.________", d.h. auch über die Bauparzelle verlaufende Kanalisationsleitung um eine öffentliche Erschliessungsanlage handelt. Dafür spricht, dass es sich wohl um eine Detailerschliessungsanlage handelt, welche die Grundstücke mehrerer Anstösser mit den Anlagen der Basiserschliessung verbindet (Art. 106 Abs. 2 Bst. b BauG). Um einen Hausanschluss kann es sich nur handeln, wenn damit ein einzelnes Gebäude oder eine zusammengehörige Gebäudegruppe (namentlich eine gemeinschaftlich projektierte Überbauung eines in sich geschlossenen Areals) an das öffentliche Erschliessungsnetz angeschlossen wird.51