Der Gemeinderat kann den interessierten Grundeigentümern vertraglich die Planung und Erstellung von Erschliessungsanlagen überbinden. Die Anlagen gehen nach ihrer Erstellung von Gesetzes wegen an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt über (Art. 109 Abs. 1 und 2 BauG). Der Eigentumsübergang setzt die "ordnungsgemässe Erstellung" voraus. Zudem bedarf der Umfang des Eigentumsübergangs der klaren Abgrenzung bspw. gegenüber Hausanschlüssen.49 Diese bleiben Bestandteil des Grundstücks, auf dem sie liegen.50 Art.