Das Rechtsamt hat mit Verfügung vom 6. November 2018 darauf hingewiesen, dass aus den Baugesuchsplänen nicht hervorgehe, an welchem Punkt die Abwasserleitung des geplanten Gebäudes an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde anschliesse. Es bat die Beschwerdegegnerin um Einreichung eines verbesserten Plans, aus dem der Verlauf der Abwasserleitungen sowie der Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde hervorgingen. Die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit der Projektänderung vom 13. Dezember 2018 einen verbesserten Plan "Grundriss Kellergeschoss, Werkplanung"44 ein.