Das Bauvorhaben wird damit dem Erfordernis der traditionellen Bauweise nicht gerecht. Die Probleme der fehlenden Adressbildung und der nicht ortstypischen Aussenraumgestaltung bleiben auch mit der Projektänderung vom 23. Mai 2019 ungelöst. l) Nach dem Gesagten verstösst das Bauvorhaben auch mit den Anpassungen gemäss der Projektänderung vom 23. Mai 2019 in verschiedener Hinsicht gegen die anwendbaren Gestaltungsvorschriften. Es kann daher nicht bewilligt werden. Ob auch die vorgesehene Farbe der Ziegel oder die Gestaltung des Terrains zu beanstanden sind, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, kann offen bleiben. 6. Erschliessung