Die Beschwerdegegnerin hat keine Argumente vorgebracht, um diese Kritikpunkte zu entkräften. Nach Art. 511 Abs. 2 GBR muss das Bauvorhaben die traditionelle Bauweise u.a. bezüglich Fassaden- und Dachgestaltung, Form und Aussenraumgestaltung übernehmen. Diesen Anforderungen wird die Nordwestfassade mit der vorgesehenen Befensterung nicht gerecht. Dass die Form der Fenster mit der Projektänderung vom 23. Mai 2019 vereinheitlicht wurde, stellt eine Verbesserung dar, jedoch entspricht die Nordwestfassade auch damit nicht der mit den gegenüberliegenden Bauernhäusern vorgegebenen ortstypischen, traditionellen Bauweise.