Hinzu kommt, dass die ästhetischen Beanstandungen aus dem ausgeprägten Bezug des Bauvorhabens zum benachbarten Kopfbau resultieren. Dieser wiederum ist auf die Inanspruchnahme eines Grenzbaurechts zurückzuführen, dank derer das geplante Gebäude in unmittelbarer Nähe zum Kopfbau erstellt werden kann. Die Zonenordnung erlaubt zwar die Einräumung eines Grenzbaurechts42, sieht dieses aber nicht als Regelfall vor. Die Zonenordnung wird daher nicht geradezu ausgehebelt, wenn der Nutzungssteigerung mittels Grenzbaurecht in einem Einzelfall ästhetisch motivierte 41 BGE 145 I 52 E. 4.4