Umgekehrt geht aber aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht hervor, dass die Maximierung der zulässigen baulichen Ausnutzung generell Vorrang habe gegenüber den gestalterischen Anforderungen. Vielmehr muss im Falle eines Interessengegensatzes zwischen den Ästhetikanforderungen und der baulichen Nutzungsoptimierung zwischen den involvierten Interessen abgewogen und insbesondere geprüft werden, ob die Zonenordnung im Falle der Durchsetzung der Ästhetikinteressen ausser Kraft gesetzt würde.41