Da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Ästhetikanforderungen nicht zu so starken Einschränkungen der nach der Zonenordnung zulässigen Baumasse führen dürfen, dass diese geradezu ausgehebelt wird, darf den Ästhetikvorschriften nicht generell Vorrang gegenüber dem Interesse an der bestmöglichen Ausnützung gegeben werden. Umgekehrt geht aber aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht hervor, dass die Maximierung der zulässigen baulichen Ausnutzung generell Vorrang habe gegenüber den gestalterischen Anforderungen.