Das gemäss der Zonenordnung zulässige Nutzungsmass wird sowohl durch die darin festgelegten baupolizeilichen Masse als auch durch die Ästhetikanforderungen definiert. Da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Ästhetikanforderungen nicht zu so starken Einschränkungen der nach der Zonenordnung zulässigen Baumasse führen dürfen, dass diese geradezu ausgehebelt wird, darf den Ästhetikvorschriften nicht generell Vorrang gegenüber dem Interesse an der bestmöglichen Ausnützung gegeben werden.