Daraus ergibt sich das Erfordernis, dass der Anbau an den Kopfbau – welcher der Scheune gemäss traditioneller Bauweise entspricht – diesen volumetrisch nicht überragen und ohne Spalt in den oberen Geschossen angebaut werden soll. Es ist diesbezüglich ohne Bedeutung dass das Bauernhaus auf Parzelle Nr. K.________ keinen Kopfbau mit Quergiebel aufweist.40 Die Anforderung, dass die Gebäudefortsetzung den Kopfbau nicht überragen und zu diesem keinen Spalt aufweisen soll, bleibt davon unbeeinflusst.