Obwohl es zutrifft, dass die Bauherrschaft zum direkten Anbau an die Nachbarliegenschaft nicht verpflichtet ist, ist die Kritik der OLK an der gewählten Gestaltung daher berechtigt. Die Beschwerdegegnerin hat sich für eine Gestaltung des Bauvorhabens entschieden, welche einen besonders starken Bezug zur Nachbarliegenschaft herstellt. Sie muss sich an den gestalterischen Anforderungen messen lassen, die sich aus diesem besonderen Bezug ergeben.