in den oberen Geschossen entgegen der Ansicht des Projektverfassers39 nichts. Diesem – von der Bauherrschaft so gewählten – Bezug zum Nachbargebäude vermag das Bauvorhaben nicht gerecht zu werden. Weder entsteht mit dem Bauvorhaben eine um diese ergänzte Einheit, noch wird ein eigenständiges neues Gebäude erstellt. Vielmehr weckt der geplante Baukörper optisch die Erwartung eines Anbaus, wird aber gleichzeitig dieser Erwartung aufgrund des "Spalts" zum Kopfbau in den oberen Geschossen sowie der fehlenden volumetrischen Unterordnung gegenüber diesem nicht gerecht.