___ angebaut werden, als dieser bis an die Parzellengrenze reicht. Im Bereich der Ausbuchtung der Parzellengrenze beträgt der Abstand zwischen den Gebäuden auch bei Inanspruchnahme des Grenzbaurechts 1 m, da der Kopfbau hier um so viel von der Grenze entfernt liegt. In den oberen Geschossen wird überall ein Abstand von rund 1 m zur Parzelle Nr. I.________ eingehalten. Das geplante Gebäude soll also mit dem bestehenden Kopfbau des ehemaligen Bauernhauses keine bauliche Einheit bilden.