i) Es ist grundsätzlich Sache der Bauherrschaft zu entscheiden, inwieweit sie einen durch private Rechte erweiterten Gestaltungsspielraum mit einem Bauvorhaben ausreizen will. Zur maximalen Ausnutzung besteht keine Verpflichtung. Die Beschwerdegegnerin möchte ein Bauvorhaben realisieren, mit welchem das Grenzbaurecht in Anspruch genommen wird. Im Erdgeschoss soll insoweit direkt an den bestehenden Kopfbau auf Parzelle Nr. I.________ angebaut werden, als dieser bis an die Parzellengrenze reicht.