Das gegenseitige Grenzbaurecht würde es grundsätzlich erlauben, auf den Parzellen Nr. I.________ und Nr. F.________ (Bauparzelle) wieder ein als Einheit wahrnehmbares Gebäude zu erstellen. Aus dieser rechtlichen Möglichkeit kann jedoch keine Verpflichtung der Bauherrschaft abgeleitet werden, direkt an das Nachbargebäude anzubauen, zumal dies im Bereich der Ausbuchtung der Parzelle Nr. I.________ Baumassnahmen auf fremdem Grund bedingen würde.