36 Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012 vom 28. März 2013, E. 3.3 und 3.4 RA Nr. 110/2018/121 19 Grenzbaurecht zur Bauparzelle hin.37 Ihre Grenze zur Bauparzelle verläuft nicht in einer geraden Linie, sondern weist eine rund 1 m tiefe Ausbuchtung zur Bauparzelle hin auf. Im Bereich dieser Ausbuchtung steht das Gebäude auf Parzelle Nr. I.________ rund 1 m von der Parzellengrenze entfernt, ansonsten reicht es bis direkt an die Parzellengrenze. Es handelt sich dabei um den Kopfbau eines ehemaligen Bauernhauses, dessen Scheune (bzw. "Schopf" in der Terminologie der OLK) auf der heutigen Bauparzelle stand.38