Soweit keine in dieser Art ins Gewicht fallende Mindernutzung resultiert, kann die Änderung einer vorgesehenen nachteiligen Bauform (z.B. unproportioniertes oder mit den Nachbarbauten nicht harmonisierendes Gebäude) verlangt werden.35 Die Bauherrschaft hat keinen Anspruch auf Verwirklichung eines bestimmten Projekts, mit dem sie unter Einhaltung der baupolizeilichen Masse eine bestmögliche Ausnützung der Bauparzelle erreichen kann. Ästhetikvorschriften können im Einzelfall dazu führen, dass gewisse Abstriche bei der Ausnützung des Grundstücks gemacht werden müssen.36