g) Die maximale Ausnutzung der baupolizeilichen Masse entspricht grundsätzlich einem öffentlichen Interesse, da die schweizerische Raumordnungspolitik das wichtige Ziel verfolgt, die Siedlungsentwicklung zur haushälterischen Nutzung des Bodens nach innen zu lenken und kompakte Siedlungen zu schaffen.32 Angestrebt wird dabei nicht eine undifferenzierte Verdichtung, sondern eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen33, die grundsätzlich auch die anwendbaren gestalterischen Vorschriften zu erfüllen hat. Unzulässig sind jedoch ästhetisch motivierte Beschränkungen der erlaubten Gebäudedimensionen, die eine ins Gewicht fallende Mindernutzung zur Folge hätten.