Der Kopfbau sei nicht als Baudenkmal geschützt und daher nicht in die ästhetische Betrachtung des Bauvorhabens einzubeziehen. Das Bauvorhaben halte die baupolizeilichen Masse ein, also könne nicht von einem überdimensionierten Bau gesprochen werden. Ästhetisch motivierte 31 Vgl. Begleitschreiben der Beschwerdegegnerin zur Projektänderung vom 23. Mai 2019 RA Nr. 110/2018/121 18