f) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der "Kopfbau" auf der Nachbarparzelle sei kein Kopfbau mehr, nachdem die ehemalige Scheune schon vor sehr langer Zeit komplett entfernt worden sei. Damit sei die vormalige Einheit von Kopfbau und Scheune zerstört worden. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, um die Beschwerdegegnerin zu zwingen, eine Neubaute in ästhetischer Identität mit der vormaligen Scheune zu erstellen bzw. diese an den ehemaligen Kopfbau anzubauen. Der Kopfbau sei nicht als Baudenkmal geschützt und daher nicht in die ästhetische Betrachtung des Bauvorhabens einzubeziehen.