Bei Neubauten in der Mischzone Dorf hat sich die Bauherrschaft in gestalterischer Hinsicht nicht an der vorhandenen Gesamtsituation (mit Störelementen) zu orientieren. Die Gestaltungsvorschriften in Art. 511 GBR nehmen vielmehr Bezug auf die für den alten Ortskern prägenden Elemente und Merkmale sowie auf die traditionelle Bauweise. Diese lassen sich insbesondere, aber nicht nur aus im Bauinventar verzeichneten Objekten ablesen. Mit dem Kopfbau auf Parzelle Nr. I.________ findet die dörfliche Bebauungsstruktur auch auf der den inventarisierten Objekten gegenüberliegenden Seite der Strasse "G.______