Die Situation bei der Bauparzelle mit den umgebenden inventarisierten Bauten ist auch im Kontext ihrer historischen Bedeutung zu würdigen. Dies ergibt sich aus dem in Art. 511 Abs. 1 GBR formulierten Erhaltungsziel für die den alten Ortskern prägenden Elemente und Merkmale. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach das Quartier "G.________" heute nicht (mehr) als Weiler gelten könne,27 sind unbehelflich. Art. 511 GBR fordert im Bereich der Mischzone Dorf die Erhaltung der kulturhistorisch bedeutsamen Elemente und Merkmale, die auch heute noch, wenn auch gestört durch zwischenzeitlich erstellte Fremdkörper, ablesbar sind.