25 Vom August 2011, vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt am 11. Mai 2012 RA Nr. 110/2018/121 14 Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.26 Art. 411 GBR konkretisiert den Begriff der guten Gesamtwirkung durch Aufzählung von massgebenden Kriterien.