- die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge. Art. 411 Abs. 3 GBR behält zudem die Vorschriften über die Ortbildpflege vor. Diese sind in Art. 511 ff. GBR geregelt. Art. 511 GBR enthält spezifische ortsbildpflegerische Anforderungen für die Mischzone Dorf, in der sich die Bauparzelle befindet. Danach bezweckt die Mischzone Dorf die Erhaltung, die Gestaltung und die behutsame Erneuerung der für den alten Ortskern prägenden Elemente und Merkmale (Art. 511 Abs. 1 GBR).