a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden entspricht das Bauvorhaben den Gestaltungsvorschriften nicht. In der Mischzone Dorf sei die Erhaltung, die Gestaltung und die behutsame Erneuerung der für den alten Ortskern prägenden Elemente vorgeschrieben. Ausserdem befänden sich in der Umgebung inventarisierte Objekte. Mit dem Bauvorhaben würden die Ästhetikansprüche des Standorts nicht erfüllt. An dieser Sichtweise halten die Beschwerdeführenden auch nach den Projektänderungen vom 18. Dezember 2018 und vom 23. Mai 2019 fest.