Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass auf der Bauparzelle zur Zeit eine Bauruine steht. Deren Abbruch sei nicht bewilligt. Auf den Plänen "Grundriss Kellergeschoss Werkplanung" sowie "Querschnitt A-A"19 sind die abzubrechenden Gebäudeteile als solche markiert. Das Vorhaben umfasst demnach sowohl den Abbruch einzelner bestehender Gebäudeteile als auch die Neuerstellung eines Gebäudes bzw. die Ergänzung von bestehenden Bauteilen zu einem ganzen Gebäude. Dies ist zulässig. Gemäss den Angaben des Projektverfassers sollen zudem die bestehenden Wände im 13 Art. 10 Abs. 2 BewD 14 Art. 13 Bst. f BewD 15 Art. 14 Abs. 1 BewD 16 Art. 14 Abs. 2 BewD