a) Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Beschwerde, dass die Pläne den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Die Angaben zur Berechnung der Fassadenund der Gesamthöhe seien unklar. Das massgebende und das fertige Terrain seien nicht dargestellt. Die Massangaben für Fenster, Balkone, Lukarnen usw. fehlten grösstenteils. Die Pläne seien lediglich im Format A3 ausgeführt und es fehle ein Bezug zur Strasse und den umliegenden Gebäuden. Insbesondere fehle eine Darstellung der Nachbarbaute auf Parzelle Nr. I.________, an welche das geplante Gebäude direkt anschliesse. Ebenfalls gehe aus den Planunterlagen die Erschliessung nicht hervor.