d) Die Beschwerdegegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass sie die Bauparzelle gekauft hat.12 Gemäss dem Grundstücksinformationssystem Grudis wurde der Eigentumsübergang inzwischen im Grundbuch eingetragen. Die Beschwerdegegnerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs bzw. der Projektänderungen. e) Die Voraussetzungen für die Beurteilung des Bauvorhabens mit den Projektänderungen im Beschwerdeverfahren sind demnach erfüllt. Die BVE könnte die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 BewD). Dafür besteht aber kein Anlass. 4. Pläne und Profile