Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einsprachegründe betrafen insbesondere Mängel in den Baugesuchsunterlagen, die ungenügende Erschliessung, den noch nicht erfolgten Rückbau, die Notwendigkeit der Verlegung vorhandener Leitungen, die Nichteinhaltung des Grenzabstands, die Beschattung, die Unzulässigkeit des Dachgeschosses, die Gebäudehöhe und die Ästhetik, das hindernisfreie Bauen, den Brandschutz, die Parkplätze und die Entwässerung der Strasse. Der Beschwerdeführer 2 brachte zudem vor, er habe ein nicht im Grundbuch eingetragenes Wegrecht auf der Bauparzelle, dessen Ausübung durch das Bauvorhaben verunmöglicht werde.