6 Vorakten, pag. 60 ff. sowie pag. 70 ff. RA Nr. 110/2018/121 7 Begründungspflicht genügte es, wenn die Gemeinde in ihrem Entscheid die wesentlichen Einsprachepunkte behandelte. Auf Einsprachepunkte, mit denen ohne nähere Begründung die Rechtmässigkeit bestritten wurde, musste sie nicht näher eingehen.