Für die Wahrung des Gehörsanspruchs der Einsprechenden ist demnach entscheidend, ob sich die Entscheidbehörde mit ihren wesentlichen Argumenten inhaltlich befasst hat. Soweit dieser Anspruch erfüllt ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde in ihrem Bauentscheid die Rügen aus separaten Einsprachen gemeinsam beurteilt. c) In ihren Einsprachen6 haben die Beschwerdeführenden zahlreiche Gründe angeführt, welche teils kaum oder nur oberflächlich begründet wurden. Für die Wahrnehmung der 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5