2. Rechtliches Gehör, Begründungspflicht a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die Gemeinde habe sich mit den Einsprachen nicht einzeln auseinandergesetzt, sondern eine einzige Baubewilligung ausgestellt und die Einspracherügen darin pauschal behandelt. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG4 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.