b) Die Beschwerdeführerin 1 weist nach, dass ihr der angefochtene Entscheid am 30. Juli 2018 zugegangen ist.3 Dem Beschwerdeführer 2 wurde der angefochtene Entscheid gemäss Sendungsverfolgung der Post am 31. Juli 2018 zugestellt. Mit der Beschwerdeeinreichung am 29. August 2018 (Beschwerdeführerin 1) bzw. am 30. August 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Beilage 3 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 RA Nr. 110/2018/121 6 2018 (Beschwerdeführer 2) ist die dreissigtägige Frist gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG eingehalten. Auf die Beschwerden ist einzutreten.