Der Zeitpunkt sei unbekannt, eine Baubewilligungspflicht habe wohl damals nicht bestanden. Von beiden Seiten bestehe eine Sackgasse-Signalisation. Die Kehrichtabfuhr befahre die Strasse nicht. Die Gemeinde unterhalte nur das Umland um das Gebäude auf Parzelle Nr. H.________. RA Nr. 110/2018/121 4