Das Rechtsamt führte in seiner Verfügung weiter aus, gemäss den Plänen sei die Kniewandhöhe im Dachgeschoss grösser als 1,50 m, wenn ab oberkant Betondecke des Dachgeschossbodens bis zur Schnittlinie der Fassadenaussenseite mit oberkant Dachsparren gemessen werde. Nach summarischer Einschätzung sei daher das Dachgeschoss gemäss den Vorschriften des Gemeindebaureglements als Vollgeschoss anzurechnen. Ausserdem sei gemäss summarischer Einschätzung bei den Balkonen im Ober- und Dachgeschoss an der Nordostfassade der Grenzabstand nicht eingehalten. Das Rechtsamt gewährte den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu.