zur Kenntnis gebracht wurde. Es gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Das Rechtsamt bat zudem die Beschwerdegegnerin um Einreichung eines Plans, aus dem der Verlauf der Abwasserleitungen sowie ihr Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde hervorgingen, wobei farblich zu unterscheiden sei zwischen neuen, bestehenden sowie (gegebenenfalls) abzubrechenden Leitungsabschnitten. Zudem bat es die Gemeinde um Einreichung eines Belegs zu ihrer Ausführung in der Stellungnahme vom 27. September 2018, wonach der Anschlusspunkt der Abwasserleitung des Bauvorhabens an die öffentliche Abwasserkanalisation verfügt worden sei.