Beide Beschwerdeführenden ersuchen zudem um Vormerkung ihrer Rechtsverwahrung. Sie machen unter anderem geltend, die Baugesuchsunterlagen seien unvollständig, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes; der Anschluss des projektierten Gebäudes an die Abwasserkanalisation sei nicht gewährleistet; der Strassen- und Grenzabstand und die baurechtlichen Masse würden nicht eingehalten; das Bauvorhaben entspreche in ästhetischer Hinsicht nicht den Zonenvorschriften und es verfüge nicht über genügend Parkplätze.