Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 und 2 macht Parteikosten im Umfang von Fr. 6'104.50 geltend (Honorar Fr. 5'530.–, Auslagen Fr. 138.05, Mehrwertsteuer Fr. 436.45), der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 3 und der Beschwerdegegnerin 4 solche von Fr. 6'982.20 (Honorar Fr. 6'000.–, Auslagen Fr. 483.–, Mehrwertsteuer Fr. 499.20). In Anbetracht des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG52) sind diese Kostennoten nicht zu beanstanden.