zusätzliche Gebühr von Fr. 400.– erhoben. Die Kosten der OLK (Fr. 1'000.– gemäss Rechnung vom 17. Januar 2019 und Fr. 300.– für die Teilnahme am Augenschein gemäss Schreiben vom 29. März 2019) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 3'700.–. c) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren von Fr. 7'842.85 hat in jedem Fall die Beschwerdeführerin als Baugesuchstellerin zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). d) Die Beschwerdeführerin hat zudem den beschwerdegegnerischen Parteien die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).