a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Da dem angefochtenen Entscheid der Gemeinde im Umfang der Projektänderung vom 15. November 2018 die Grundlage entzogen worden ist, muss er unabhängig von seiner Richtigkeit aufgehoben werden.50 Das Bauvorhaben mit Projektänderung vom 15. November 2018 erfüllt die kommunalen Vorschriften nicht. Dem Bauvorhaben mit der Projektänderung ist daher der Bauabschlag zu erteilen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).