Ob das geänderte Projekt die vorgeschriebene Fassadenhöhe einhält, kann letztlich offen bleiben. Gemäss dem oben Gesagten erfüllt es die gestalterischen Vorschriften der Gemeinde, insbesondere das Erfordernis der guten Gesamtwirkung, nicht und kann daher nicht bewilligt werden. Daher ist unabhängig von der Einhaltung der zulässigen Fassadenhöhe der Bauabschlag zu erteilen.