a) Im Beschwerdeverfahren war umstritten, ob das Bauvorhaben die zulässige Fassadenhöhe einhält. Die Beschwerdeführerin erachtete in ihrer Beschwerde den Schluss der Gemeinde, wonach die zulässige Fassadenhöhe an der Westfassade des Gebäudes Nr. 2 in der südwestlichen Gebäude-Ecke überschritten sei, als falsch. Nachdem das Rechtsamt mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 mitgeteilt hatte, dass die Einhaltung der zulässigen Fassadenhöhe aufgrund einer summarischen Prüfung als zweifelhaft erscheine, 48 BVR 2013 S. 85 E. 8.1 mit Hinweisen auf Praxis und Lehre