Der Situationsplan des Bauvorhabens an der J.________strasse, den die Gemeinde auf Ersuchen des Rechtsamtes eingereicht hat, lässt auch keinen neu geschaffenen Vertikalbezug mit zwei straff auf eine gemeinsame Flucht gesetzten Gebäuden erkennen. Es handelt sich nicht um einen mit dem vorliegenden Projekt vergleichbaren Sachverhalt. Daher kann die Beschwerdeführerin daraus keinen Gleichbehandlungsanspruch ableiten. Entsprechend konnte auf den Beizug weiterer Unterlagen aus den Baubewilligungsakten für das Vorhaben an der J.________strasse verzichtet werden. 7. Übrige Streitpunkte