c) Vorliegend fehlt es an letzterer Voraussetzung. Zur Geltendmachung eines allfälligen Gleichbehandlungsanspruchs reicht der Nachweis nicht aus, dass die Behörde andere zweigeschossige Neubauten mit Attikageschoss bewilligt hat. Das Bauvorhaben an der J.________strasse betrifft eine Parzelle südlich der J.________strasse, wo die Gebäude nicht unregelmässig gestreut, sondern entlang der Strasse aufgereiht sind.49 Der Situationsplan des Bauvorhabens an der J.________strasse, den die Gemeinde auf Ersuchen des Rechtsamtes eingereicht hat, lässt auch keinen neu geschaffenen Vertikalbezug mit zwei straff auf eine gemeinsame Flucht gesetzten Gebäuden erkennen.