Nur wenn eine eigentliche gesetzwidrige Praxis besteht und die Behörde es ablehnt, diese aufzugeben, können Private unter Umständen verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteil wurde, auch ihnen gewährt wird, soweit dies nicht andere legitime Interessen verletzt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht setzt aber immer voraus, dass die zu beurteilenden Sachverhalte in ihren tatbestandsrelevanten Elementen übereinstimmen.48