a) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Bauvorhaben aus Gründen der Gleichbehandlung bewilligt werden müsse. Sie führt an, dass andere zweigeschossige Neubauten mit Attikageschoss bewilligt worden seien, was nach den geltenden Bauvorschriften auch zulässig sei.45 Am Augenschein vom 22. März 2019 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, an der J.________strasse seien kürzlich zwei gleiche Häuser bewilligt und gebaut worden. Er beantragte die Edition der diesbezüglichen Akten. b) Art. 8 Abs. 1 BV46 und Art. 10 Abs. 1 KV47 gewährleisten den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung durch die Behörden. Dabei geht der Grundsatz der