Zudem müsste eine allfällige Dachgestaltung mit Flachdächern so geplant werden, dass eine ortsbaulich bessere Lösung resultiert. Bei der Ausarbeitung eines solchen Projekts müsste auch der Gestaltung des Vorlandes und der Hauszugänge gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werden. Diese müssten sich entsprechend den Anforderungen von Art. 20 Abs. 1 GBR nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. 6. Gleichbehandlungsanspruch