f) Im angefochtenen Entscheid werden auch die vorgesehene Gebäudeerschliessung und die Gestaltung des Vorlandes als Gründe für die fehlende gute Gesamtwirkung des Projekts angeführt. Die OLK thematisiert in ihrem Fachbericht die fehlende Adressbildung und die sehr hohe Gebäudekante beim Gebäude Nr. 2, die sehr nahe an den öffentlichen Raum reiche. Am Augenschein vom 22. März 2019 hielt die Vertretung der OLK fest, es 40 Vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_434/2012 vom 28. März 2013, E. 3.3 und 3.4 41 Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2019, S. 4 f.; Protokoll des Augenscheins vom